So wird Ihre Website BFSG Konform

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das auf der EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) basiert.

Das Ziel: digitale Barrierefreiheit – also dafür zu sorgen, dass wirklich jeder eine Website bedienen, verstehen und nutzen kann, egal ob mit Screenreader, ohne Maus oder mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen. Zum ersten Mal betrifft es nun auch private Unternehmen, die z. B. Websites, Online-Shops oder Apps betreiben.

Ist das Gesetz für mich relevant?

Verpflichtet sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen digital für Verbraucher anbieten. Das heißt, wenn Sie weder Produkte oder noch Dienstleistungen direkt auf Ihrer Website z. B. in einem Shop verkaufen fallen Sie nicht unter BFSG-Pflicht. Sobald aber die Möglichkeit besteht über Ihre Website einen Kaufvertrag abzuschließen, muss der Weg dahin Barrierefrei nach dem BFSG gestaltet werden.

Weiterhin davon ausgenommen sind Kleinunternehmen, mit unter 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz (beides muss gegeben sein), die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Es sei denn, sie arbeiten mit öffentlichen Stellen oder großen Unternehmen zusammen. Kleinunternehmen, die Produkte verkaufen sind nicht ausgenommen.

Unter Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder großen Unternehmen fällt jeder der:

  • eine Website für eine öffentliche Behörde erstellt oder betreut

  • als Zulieferer für ein öffentlich finanziertes Projekt arbeitet

  • Software oder digitale Dienste an eine Kommune oder Schule liefert

  • für ein großes Unternehmen arbeitet, und für dieses ein Produkt / eine Dienstleistung mitverantwortlich entwickelt oder kontinuierlich bereitstellt

Konkret vom BFSG betroffen wären beispielsweise:

  • Online-Shops / E-Commerce Unternehmen

  • Banking-Portale

  • Streaming-Dienste

  • Bereitsteller von E-Books / E-Readern

  • Messenger & Kommunikationsdienste

  • Apps zur Reisebuchung, Ticketkauf oder Terminvereinbarung

  • Apps / Websites mit Kundenportalen, Nutzerkonten

  • Websites mit Vertragsabschluss, Registrierung oder Buchung

Diese 4 Kriterien muss man als Website Betreiber einhalten

Das BFSG fordert, dass Websites den Kriterien des WCAG 2.1 auf Level AA entsprechen. Diese sind:

1. Wahrnehmbarkeit

2. Bedienbarkeit

3. Verständlichkeit

4. Robustheit

Das passiert bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ab dem 28. Juni 2025 kann dabei es zu:

  • Abmahnungen

  • Vertragsausschlüssen

  • oder sogar Bußgeldern kommen, wenn barrierefreie Anforderungen missachtet werden.

Gerade Online-Shops und Dienstleister sollten daher frühzeitig aktiv werden.

Unterstützung bei der Umsetzung

Als erfahrener Webdesigner und Website-Manager unterstütze ich Unternehmen dabei, ihre Websites nicht nur optisch ansprechend, sondern auch gesetzeskonform und barrierefrei zu gestalten.
Gerade im Hinblick auf das BFSG ist es sinnvoll, sofort zu handeln und bestehende Websites technisch und inhaltlich auf den Prüfstand zu stellen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Website die Anforderungen erfüllt, helfe ich gerne weiter – mit einer verständlichen Analyse, konkreten Maßnahmen sowie deren Umsetzung.